TERMINSACHE: Abgabe der Erklä­rung zur Fest­stel­lung des Grund­steuerwerts ab 1.7.2022

Für Länder, in denen das sog. Bun­des­mo­dell Anwen­dung findet (Berlin, Bran­den­burg, Bremen, Meck­len­burg-Vor­pom­mern, NRW, Rhein­land-Pfalz, Saar­land, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Hol­stein und Thü­ringen), haben die Finanz­mi­nister die Auf­for­de­rung zur Abgabe der Erklä­rung zur Fest­stel­lung des Grund­steu­er­werts für den Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punkt 1.1.2022 öffent­lich bekannt gemacht.

Die dafür erfor­der­li­chen elek­tro­ni­schen For­mu­lare zur Fest­stel­lung des Grund­steu­er­werts werden über „Mein Elster“ bereit­ge­stellt. Fol­gende Per­sonen sind zur Abgabe der Fest­stel­lungs­er­klä­rung ver­pflichtet:

  • Eigen­tümer eines Grund­stücks in den o.g. Län­dern.
  • Eigen­tümer eines Betriebs der Land- und Forst­wirt­schaft in den o.g. Län­dern.
  • Bei Grund­stü­cken in den o.g. Län­dern, die mit einem Erb­bau­recht belastet sind: Erb­bau­be­rech­tigte unter Mit­wir­kung der Eigen­tümer des Grund­stücks (Erb­bau­ver­pflich­tete).
  • Bei Grund­stü­cken in den o.g. Län­dern mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigen­tümer des Grund und Bodens unter Mit­wir­kung des Eigen­tü­mers des Gebäudes.

Die elek­tro­nisch abzu­ge­benden Fest­stel­lungs­er­klä­rungen können ab 1.7.2022 ein­ge­reicht werden. Die Abga­be­frist läuft nach der­zei­tigem Stand bis zum 31.10.2022. Maß­ge­bend für die per­sön­liche Erklä­rungs­pflicht sind die Ver­hält­nisse am 1.1.2022. Die anderen Bun­des­länder for­dern eigen­ständig durch öffent­liche Bekannt­ma­chung zur Abgabe auf. In der Regel müssen auch diese auf elek­tro­ni­schem Wege abge­geben werden und es gelten vor­aus­sicht­lich die glei­chen Fristen.