TERMINSACHE: Anträge auf bis Ende Juni ver­län­gerte Über­brü­ckungs­hilfe IV

Unter­nehmen, die nach wie vor von den Aus­wir­kungen der Corona-Pan­demie betroffen sind, können noch Anträge auf die bis Ende Juni ver­län­gerte Über­brü­ckungs­hilfe IV für den För­der­zeit­raum April bis Juni 2022 stellen.

Die bis Ende Juni ver­län­gerte Über­brü­ckungs­hilfe IV ist inhalt­lich unver­än­dert wie für die Monate Januar bis März. Auch hier sind Unter­nehmen mit einem coro­nabe­dingten Umsatz­ein­bruch von min­des­tens 30 % antrags­be­rech­tigt. Für den Zeit­raum April bis Juni 2022 können Solo­selbst­stän­dige, deren Umsatz durch Corona weiter ein­ge­schränkt ist, bis zu 4.500 € Unter­stüt­zung – die sog. Neu­start­hilfe – erhalten.

Beson­der­heiten bei Antrags­fristen beachten: Erst- und Ände­rungs­an­träge zur Inan­spruch­nahme der ver­län­gerten För­de­rung können nur bis zum 15.6.2022 gestellt werden. Das ist auch der Stichtag zur Aus­übung des Wahl­rechts zwi­schen der Über­brü­ckungs­hilfe IV und Neu­start­hilfe 2022. Unter­nehmen und Solo­selbst­stän­dige, die von einem in das andere Pro­gramm wech­seln wollen, sollten dies recht­zeitig ein­leiten.

Bitte beachten Sie! Eine För­der­mög­lich­keit zur Kom­pen­sa­tion von durch die gegen Russ­land ver­hängten Sank­tionen ver­ur­sachten Ein­bußen besteht im Rahmen der Über­brü­ckungs­hilfe IV aus­drück­lich nicht.