Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium senkt Zins­satz für Nach­zah­lungen und Erstat­tungen auf 0,15 % pro Monat

Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 30.3.2022 den Ent­wurf eines Zweiten Gesetzes zur Ände­rung der Abga­ben­ord­nung und des Ein­füh­rungs­ge­setzes zur Abga­ben­ord­nung beschlossen. Der Gesetz­ent­wurf senkt den Zins­satz für Nach­zah­lungs- und Erstat­tungs­zinsen rück­wir­kend von ehe­mals 0,5 % pro Monat ab dem 1.1.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr). Die Ange­mes­sen­heit dieses Zins­satzes ist unter Berück­sich­ti­gung der Ent­wick­lung des Basis­zins­satzes min­des­tens alle drei Jahre mit Wir­kung für nach­fol­gende Ver­zin­sungs­zeit­räume zu eva­lu­ieren – spä­tes­tens also erst­mals zum 1.1.2026. Die Neu­re­ge­lung setzt den Beschluss des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 8.7.2021 um.

Die Neu­re­ge­lung des Zins­satzes für Nach­zah­lungs- und Erstat­tungs­zinsen für Ver­zin­sungs­zeit­räume ab 1.1.2019 gilt für alle Steuern, auf die die Voll­ver­zin­sung anzu­wenden ist. Der Erlass von Nach­zah­lungs­zinsen bei vor Fäl­lig­keit frei­willig geleis­teten Zah­lungen wird im Gesetz ver­an­kert und damit auch auf die von Kom­munen ver­wal­tete Gewer­be­steuer erstreckt.