Häus­li­ches Arbeits­zimmer muss für aus­ge­übte Tätig­keit nicht erfor­der­lich sein

Durch die Corona-Pan­demie hat sich die Ein­stel­lung über den Nutzen eines Arbeits­zim­mers und Home­of­fice wohl in den meisten Köpfen geän­dert. Zu diesem Thema hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) kürz­lich ein Urteil ver­öf­fent­licht, in dem es um die Absetz­bar­keit als Wer­bungs­kosten geht, wenn die Tätig­keit auch ohne ein Arbeits­zimmer aus­geübt werden kann.

Im ent­schie­denen Fall gab eine Flug­be­glei­terin in ihrer Ein­kom­men­steuer ein häus­li­ches Arbeits­zimmer als Wer­bungs­kosten an. Die Tätig­keiten, die sie dort ausübe, stehen in direktem Zusam­men­hang zu ihrem Beruf. Zudem hat sie keinen anderen Arbeits­platz. Das Finanz­ge­richt (FG) ent­schied sich gegen einen Ansatz als Wer­bungs­kosten, da die Arbeit­neh­merin nur einen geringen Anteil ihrer Gesamt­ar­beits­zeit das häus­liche Arbeits­zimmer nutze und sie diese Arbeiten z. B. auch am Küchen­tisch hätte erle­digen können.

Für den BFH waren die Argu­mente des FG jedoch nicht maß­ge­bend. Das Gesetz typi­siert die Erfor­der­lich­keit eines Arbeits­zim­mers für die Fälle, in denen das Arbeits­zimmer den Mit­tel­punkt der gesamten Tätig­keit bildet oder in denen kein anderer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Wenn dem Arbeit­nehmer kein anderer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht, ist es aber kein Grund den Abzug als Wer­bungs­kosten abzu­lehnen, wenn die Arbeiten auch an anderen Orten im Haus­halt aus­ge­führt hätten werden können.

Anmer­kung: An den grund­sätz­li­chen Vor­aus­set­zungen zum Arbeits­zimmer selbst hat sich indes nichts geän­dert. Bitte lassen Sie sich im Bedarfs­fall unbe­dingt beraten!