Keine sog. Spe­ku­la­ti­ons­steuer für (rechts­widrig) bewohntes Gar­ten­haus

Der erzielte Gewinn von inner­halb von 10 Jahren ver­kauften Grund­stü­cken unter­liegen i. d. R. der Besteue­rung. Dies ist aber nicht der Fall, wenn Grund­stücke in dem Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung zu eigenen Wohn­zwe­cken genutzt werden. Nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 26.10.2021 liegt eine solche Nut­zung auch dann vor, wenn der Steu­er­pflich­tige ein (voll erschlos­senes) „Gar­ten­haus“ bau­rechts­widrig dau­er­haft bewohnt.

Dafür muss die Immo­bilie aber tat­säch­lich – z. B. durch ihre Beschaf­fen­heit – zum dau­er­haften Bewohnen geeignet sein. Nach Auf­fas­sung des BFH ist der Geset­zes­zweck bei bau­rechts­wid­riger Nut­zung von Wohn­ei­gentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Bau­recht über­ein­stim­menden Nut­zung.