Nach­weis einer kür­zeren Rest­nut­zungs­dauer (höheren AfA) eines Gebäudes durch Wert­gut­achten

Wird im Rahmen eines Wert­gut­ach­tens die Rest­nut­zungs­dauer eines Gebäudes nach der Wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung bestimmt, kann diese der Berech­nung des AfA-Satzes zugrunde gelegt werden. Das ent­schied das Finanz­ge­richt Münster (FG) mit rechts­kräf­tigem Urteil vom 27.1.2022.

Im Rahmen eines Zwangs­ver­stei­ge­rungs­ver­fah­rens erwarb ein Steu­er­pflich­tiger ein Grund­stück zur Erzie­lung von Miet­ein­künften. Vom Amts­ge­richt wurde im Zwangs­ver­stei­ge­rungs­ver­fahren ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­achten zur Ermitt­lung des Grund­stücks­werts in Auf­trag gegeben. Der öffent­lich bestellte und ver­ei­digte Sach­ver­stän­dige kam zu einer Rest­nut­zungs­dauer des Gebäudes von 30 Jahren. Ent­spre­chend machte der Steu­er­pflich­tige in seinen Ein­kom­men­steu­er­erklä­rungen eine jähr­liche AfA des Gebäudes von 3,33 % als Wer­bungs­kosten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gel­tend. Das Finanzamt berück­sich­tigte jedoch ledig­lich eine AfA von 2 %.

Das FG stellte hin­gegen fest, dass ein Gebäude grund­sätz­lich nach festen AfA-Sätzen (im Streit­fall 2 % pro Jahr) abzu­schreiben ist, bei einer tat­säch­lich kür­zeren Nut­zungs­dauer des Gebäudes als 50 Jahre aber nach Wahl des Steu­er­pflich­tigen von ent­spre­chend höheren Sätzen aus­ge­gangen werden kann. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs kann sich der Steu­er­pflich­tige jeder Dar­le­gungs­me­thode bedienen, die im Ein­zel­fall zur Füh­rung des erfor­der­li­chen Nach­weises geeignet erscheint. Da für die Schät­zung einer kür­zeren Rest­nut­zungs­dauer keine Gewiss­heit, son­dern allen­falls eine größt­mög­liche Wahr­schein­lich­keit erfor­der­lich ist, kann die Schät­zung des Steu­er­pflich­tigen viel­mehr nur dann ver­worfen werden, wenn sie ein­deutig außer­halb eines ange­mes­senen Schät­zungs­rah­mens liegt. Das war hier nicht der Fall.