Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hende im Tren­nungs­jahr

Allein­er­zie­hende haben die Mög­lich­keit einen sog. Ent­las­tungs­be­trag in Höhe von 4.008 € zzgl. 240 € für jedes wei­tere Kind steu­er­lich gel­tend zu machen. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass ein oder meh­rere Kinder zum Haus­halt gehören und ihnen für diese ein Kin­der­frei­be­trag oder Kin­der­geld zusteht. Das Kind gehört zu dem Haus­halt, unter der Adresse es gemeldet ist. Das bean­tra­gende Eltern­teil gilt als allein­ste­hend, wenn die Vor­aus­set­zung für das Split­ting-Ver­fahren nicht vor­liegen, es ver­witwet ist und keine Haus­halts­ge­mein­schaft mit einer anderen Person bildet, soweit diese keinen Kin­der­geld­an­spruch hat.

Über die Anwen­dung des Ent­las­tungs­be­trags für Ehe­gatten im Tren­nungs­jahr hatte der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.10.2021 zu ent­scheiden. Im ent­schie­denen Fall ließ sich ein Ehe­paar scheiden und reichte für den Zeit­raum des Tren­nungs­jahres jeweils eine Ein­zel­ver­an­la­gung beim Finanzamt ein. Zudem bean­tragte der Eltern­teil, bei dem das gemein­same Kind nach der Tren­nung lebte, den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hende. Das Finanzamt erkannte diesen jedoch nicht an, da von der Mög­lich­keit des Split­ting-Ver­fah­rens Gebrauch gemacht wurde, was gegen den Ansatz des Ent­las­tungs­be­trags spricht.

Der BFH ent­schied sich letzt­end­lich jedoch für den Ansatz im Tren­nungs­jahr. Zwar sollen ein­zeln ver­an­lagte Ehe­gatten den Ent­las­tungs­be­trag nicht in Anspruch nehmen können, der Gesetz­geber möchte damit aber nicht Ehe­gatten im Tren­nungs­jahr aus­schließen. In diesem Fall darf eine zeit­an­tei­lige Gewäh­rung erfolgen und zwar für die Monate, in denen die Vor­aus­set­zungen vor­liegen. Das ist hier ab dem Zeit­punkt der Tren­nung.

Bitte beachten Sie! Dies setzt aber voraus, dass der antrag­stel­lende Ehe­gatte nicht direkt eine neue Haus­halts­ge­mein­schaft gegründet hat, da dies den Ansatz des Ent­las­tungs­be­trags defi­nitiv aus­schließt.