Steu­er­liche Berück­sich­ti­gung von Mie­ter­ab­fin­dungen

Kaufen oder bauen Steu­er­pflich­tige ein Gebäude, wel­ches später zu Ver­mie­tungs­zwe­cken genutzt werden soll, ist es üblich, dass nach Anschaf­fung oder Her­stel­lung noch einige Kosten anfallen. In den ersten 3 Jahren kann es sich bei den Kosten um anschaf­fungs­nahe Her­stel­lungs­kosten han­deln. Sobald Auf­wen­dungen für Reno­vie­rungen u. Ä. die Anschaf­fungs- bzw. Her­stel­lungs­kosten mit min­des­tens 15 % über­steigen, sind diese Auf­wen­dungen nicht sofort als Wer­bungs­kosten absetzbar, son­dern müssen über die AfA jähr­lich abge­schrieben werden.

In einem zu diesem Sach­ver­halt vom Finanz­ge­richt Münster (FG) am 12.11.2021 ent­schie­denen Fall erwarb eine Steu­er­pflich­tige Wohn­ein­heiten, reno­vierte diese über einen Zeit­raum von 2 Jahren und ver­mie­tete die Ein­heiten anschlie­ßend wieder. Um die Reno­vie­rung mög­lichst ein­fach durch­führen zu können, zahlte die Eigen­tü­merin allen bis­he­rigen Mie­tern eine Abfin­dung, damit diese vor Beginn der Reno­vie­rung aus­ziehen. Diese Abfin­dung machte sie als Wer­bungs­kosten gel­tend.

Das FG erkannte die Mie­ter­ab­fin­dungen nicht als sofort abzieh­bare Wer­bungs­kosten an, son­dern fügte die Auf­wen­dungen den Anschaf­fungs­kosten hinzu, die über die Lebens­dauer der Immo­bilie abzu­schreiben sind. Die Abfin­dungen wurden gezahlt, damit die für die Ver­mie­tung not­wen­dige Reno­vie­rung durch­ge­führt werden konnte.

Das FG begrün­dete seine Ent­schei­dung damit, dass ein direkter Zusam­men­hang zwi­schen den Zah­lungen und der Durch­füh­rung der Reno­vie­rungs­maß­nahme vor­liegt, sodass beide Maß­nahmen den anschaf­fungs­nahen Her­stel­lungs­kosten zuzu­ordnen sind. Würden die Abfin­dungen dagegen mit Maß­nahmen in Zusam­men­hang stehen, die keine anschaf­fungs­nahe Her­stel­lungs­kosten sind, würden sie Wer­bungs­kosten dar­stellen.

Anmer­kung: Gegen das Urteil wurde Revi­sion beim Bun­des­fi­nanzhof ein­ge­legt. Betrof­fene Steu­er­pflich­tige können sich auf das anhän­gige Ver­fahren berufen und um Ruhen des Ver­fah­rens bis zur Ent­schei­dung des BFH (AZ: IX R 29/​21) ersu­chen.