Unter­halts­auf­wen­dungen für in Deutsch­land gedul­dete ukrai­ni­sche Ange­hö­rige

Nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 2.12.2021 sind Unter­halts­leis­tungen an in Deutsch­land (ledig­lich) gedul­dete (= Aus­set­zung der Abschie­bung), nicht unter­halts­be­rech­tigte Ange­hö­rige nicht als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen zu berück­sich­tigen. Dies gilt nach seiner Auf­fas­sung auch dann, wenn sich der Steu­er­pflich­tige gegen­über der Ausländerbehörde/​Auslandsvertretung ver­pflichtet hat, die Kosten für den Lebens­un­ter­halt seiner Ange­hö­rigen zu tragen.

Anmer­kung: Der BFH stellt klar, dass gesetz­lich unter­halts­be­rech­tigt die­je­nigen Per­sonen sind, denen gegen­über der Steu­er­pflich­tige nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB) unter­halts­ver­pflichtet ist. Dies sind Ver­wandte in gerader Linie, wie z. B. Kinder, Enkel, Eltern und Groß­el­tern, nicht hin­gegen Ver­wandte in der Sei­ten­linie.