TERMINSACHE: Anträge für Vor­steu­er­ver­gü­tungs­ver­fahren bis 30.9.2018 stellen

Wurden Unter­nehmer in 2017 im EU-Aus­land mit aus­län­di­scher Umsatz­steuer belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30.9.2018 in elek­tro­ni­scher Form beim Bun­des­zen­tralamt für Steuern (BZSt) ein­gehen.

Die EU-Mit­glied­staaten erstatten inlän­di­schen Unter­neh­mern unter bestimmten Vor­aus­set­zungen die dort gezahlte Umsatz­steuer. Ist der Unter­nehmer im Aus­land für umsatz­steu­er­liche Zwecke nicht regis­triert, kann er die Vor­steu­er­be­träge durch das Vor­steu­er­ver­gü­tungs­ver­fahren gel­tend machen. Die Anträge sind elek­tro­nisch über das Online­portal des BZSt ein­zu­rei­chen. Dies prüft, ob der Antrag­steller zum Vor­steu­er­abzug berech­tigt ist, und ent­scheidet dann über die Wei­ter­lei­tung des Antrags an den Erstat­tungs­staat.

Anmer­kung: Ob sich der admi­nis­tra­tive Auf­wand lohnt, hängt sicher­lich primär von der Höhe der gezahlten Vor­steuern ab.