Fonds­eta­blie­rungs­kosten bei geschlos­senen gewerb­li­chen Fonds steu­er­lich abziehbar

Geschlos­sene Per­so­nen­ge­sell­schafts­fonds wie z. B. Schiffs­fonds, Film­fonds, Wind­kraft­fonds waren in der Ver­gan­gen­heit meist so kon­zi­piert, dass sich in der Anfangs­phase aus einer Viel­zahl von Ver­trägen Kosten ergaben, die den Anle­gern regel­mäßig hohe Ver­luste ver­mit­telten. Dabei han­delte es sich z. B. um Pro­vi­sionen für die Eigen­ka­pi­tal­ver­mitt­lung, um Kosten für die Fonds­kon­zep­tion oder um Pro­spekt­kosten. Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) sah hierin einen Gestal­tungs­miss­brauch und behan­delte die Auf­wen­dungen als Anschaf­fungs­kosten, die nur im Wege der Abschrei­bung ver­teilt über die Nut­zungs­dauer abge­zogen werden konnten.

Nun­mehr ent­schied er mit Urteil vom 26.4.2018, dass Kosten bei der Auf­le­gung eines geschlos­senen Fonds mit gewerb­li­chen Ein­künften grund­sätz­lich sofort als Betriebs­aus­gaben abge­zogen werden können. Nach seiner Auf­fas­sung stehen jedoch dabei anfal­lende Ver­luste nur zur Ver­rech­nung mit künf­tigen Gewinnen aus dem Fonds zur Ver­fü­gung. Dies bedeutet, dass der­ar­tige Ver­luste auch nicht mit anderen posi­tiven Ein­künften aus­ge­gli­chen werden dürfen. Damit gibt der BFH seine bis­he­rige Recht­spre­chung, die inso­weit von Anschaf­fungs­kosten aus­ging, als über­holt auf.

Nach dem Urteil erkennt der Gesetz­geber damit Steu­er­stun­dungs­mo­delle an, die auf­grund eines vor­ge­fer­tigten Kon­zepts die Mög­lich­keit bieten, in der Anfangs­phase der Inves­ti­tion seine Steu­er­last zu senken. Der­ar­tige Vor­teile sind daher auch bei modell­hafter Gestal­tung nicht mehr als Miss­brauch recht­li­cher Gestal­tungs­mög­lich­keiten anzu­sehen.