Ein­bau­küche und Mar­kisen unter­fallen nicht der Grund­er­werb­steuer

Nach einer rechts­kräf­tigen Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Köln (FG) vom 8.11.2017 dürfen gebrauchte beweg­liche Gegen­stände, die mit einer Immo­bilie ver­kauft wurden, nicht der Grund­er­werb­steuer unter­worfen werden. Vor­aus­set­zung ist, dass für wert­hal­tige Gegen­stände keine unrea­lis­ti­schen Kauf­preise fest­ge­legt werden.

Im ent­schie­denen Fall erwarb ein Steu­er­pflich­tiger ein Ein­fa­mi­li­en­haus für 392.500 €. Im nota­ri­ellen Kauf­ver­trag wurde ver­ein­bart, dass von dem Kauf­preis 9.500 € auf die mit ver­kaufte Ein­bau­küche und Mar­kisen ent­fielen. Das Finanzamt (FA) unter­warf auch diesen Teil­be­trag der Grund­er­werb­steuer.

Das FG sah dies jedoch anders. In seiner Ent­schei­dung führt es aus, dass die in einem Kauf­ver­trag geson­dert ver­ein­barten Kauf­preise grund­sätz­lich der Besteue­rung zugrunde zu legen sind, solange keine Zweifel an deren Ange­mes­sen­heit besteht.

Anmer­kung: Nach Auf­fas­sung des FG hat das FA den Nach­weis zu erbringen, dass für die Gegen­stände keine rea­lis­ti­schen Ver­kaufs­werte ange­setzt wurden. Zur Ermitt­lung des Werts sind weder die amt­li­chen Abschrei­bungs­ta­bellen noch die auf Ver­kaufs­platt­formen für gebrauchte Gegen­stände gefor­derten Preise als Ver­gleichs­maß­stab geeignet.