„Bau­kos­ten­zu­schuss” für öffent­liche Misch­was­ser­lei­tung keine Hand­wer­kerleis­tungen

Die tarif­liche Ein­kom­men­steuer ermä­ßigt sich um 20 % (maximal 1.200 € im Jahr) der Arbeits­kosten für bestimmte in Anspruch genom­mene Hand­wer­kerleis­tungen. Dies gilt nach einer frü­heren Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 20.3.2014 auch für Hand­wer­kerleis­tungen, die jen­seits der Grund­stücks­grenze auf öffent­li­chem Grund erbracht werden (im damals ent­schie­denen Fall für die Ver­bin­dung des Wasser-Ver­tei­lungs­netzes mit der Anlage des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers). Die Hand­wer­kerleis­tung muss dabei aber in unmit­tel­barem räum­li­chen Zusam­men­hang zum Haus­halt durch­ge­führt werden.

In Abgren­zung zu seinem Urteil vom 20.3.2014 hat der BFH nun­mehr mit Urteil vom 21.2.2018 klar­ge­stellt, dass der von der Vor­schrift vor­aus­ge­setzte räum­lich-funk­tio­nale Zusam­men­hang zum Haus­halt des Steu­er­pflich­tigen nicht gegeben ist, wenn für die Neu­ver­le­gung einer öffent­li­chen Misch­was­ser­lei­tung als Teil des öffent­li­chen Sam­mel­netzes ein Bau­kos­ten­zu­schuss erhoben wird. Nach Auf­fas­sung des BFH kommt der Ausbau des all­ge­meinen Ver­sor­gungs­netzes im Unter­schied zum Haus­an­schluss nicht den ein­zelnen Grund­stücks­ei­gen­tü­mern, son­dern allen Nut­zern des Ver­sor­gungs­netzes zugute. Die Auf­wen­dungen sind des­halb nicht „im Haus­halt” erbracht.

Anmer­kung: Nach dieser Ent­schei­dung des BFH ist somit allein ent­schei­dend, ob es sich um eine das öffent­liche Sam­mel­netz betref­fende Maß­nahme oder um den eigent­li­chen Haus- oder Grund­stücks­an­schluss und damit die Ver­bin­dung des öffent­li­chen Ver­tei­lungs- oder Sam­mel­netzes mit der Grund­stücks­an­lage han­delt.