Steu­er­liche Behand­lung von Über­las­sung möblierter Woh­nungen

Beträgt das Ent­gelt für die Über­las­sung einer Woh­nung zu Wohn­zwe­cken weniger als 66 % der orts­üb­li­chen Markt­miete, so ist die Nut­zungs­über­las­sung in einen ent­gelt­li­chen und einen unent­gelt­li­chen Teil auf­zu­teilen. Beträgt das Ent­gelt bei auf Dauer ange­legter Woh­nungs­ver­mie­tung min­des­tens 66 % der orts­üb­li­chen Miete, gilt die Woh­nungs­ver­mie­tung als ent­gelt­lich.

Nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 6.2.2018 kann es bei der Ver­mie­tung möblierter oder teil­mö­blierter Woh­nungen zur Ermitt­lung der orts­üb­li­chen Markt­miete erfor­der­lich sein, einen Zuschlag für die Möblie­rung – im ent­schie­denen Fall eine Ein­bau­küche – zu berück­sich­tigen. Der­ar­tige Woh­nungs­über­las­sungen sind regel­mäßig mit einem gestei­gerten Nut­zungs­wert ver­bunden, der sich im Miet­wert wider­spie­gelt. Ein Möblie­rungs­zu­schlag ist dann zu berück­sich­tigen, wenn er sich aus einem ört­li­chen Miet­spiegel oder aus am Markt rea­li­sier­baren Zuschlägen ermit­teln lässt.

Sieht der Miet­spiegel z. B. für eine über­las­sene Ein­bau­küche einen pro­zen­tualen Zuschlag oder eine Erhö­hung des Aus­stat­tungs­fak­tors über ein Punk­te­system vor, ist diese Erhö­hung als markt­üb­lich anzu­sehen. Ist das nicht der Fall, ist ein am ört­li­chen Miet­markt rea­li­sier­barer Möblie­rungs­zu­schlag zu berück­sich­tigen. Ansonsten ist auf die orts­üb­liche Markt­miete ohne Möblie­rung abzu­stellen. Nach Auf­fas­sung des BFH kommt es nicht in Betracht, einen Möblie­rungs­zu­schlag aus dem Monats­be­trag der linearen Abset­zung für Abnut­zung für die über­las­senen Möbel und Ein­rich­tungs­ge­gen­stände abzu­leiten. Auch der Ansatz eines pro­zen­tualen Miet­ren­di­te­auf­schlags ist nicht zulässig.