Kein Wechsel von degres­siver Gebäude-Abschrei­bung auf Abschrei­bung nach tat­säch­li­cher Nut­zungs­dauer

Bei der degres­siven Abschrei­bung (AfA) han­delt es sich um die Abschrei­bung der Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kosten bei Gebäuden nach fal­lenden Staf­fel­sätzen. Sie führt zu einer Steu­er­stun­dung.

Auf­grund der degres­siven Aus­ge­stal­tung wäre es für die Steu­er­pflich­tigen vor­teil­haft, zunächst die degres­sive AfA in Anspruch zu nehmen und später auf die lineare AfA über­zu­gehen. Einen der­ar­tigen Wechsel hatte der BFH aller­dings bereits in der Ver­gan­gen­heit aus­ge­schlossen.

Offen war bis­lang dem­ge­gen­über, ob ein Wechsel von der degres­siven AfA zur AfA nach der tat­säch­li­chen Nut­zungs­dauer mög­lich ist. Bei Gebäuden mit einer tat­säch­li­chen Nut­zungs­dauer von weniger als 50 Jahren kann die AfA danach ent­spre­chend dieser ver­kürzten Nut­zungs­dauer vor­ge­nommen werden.

Auch die Kom­bi­na­tion von degres­siver AfA und AfA nach der tat­säch­li­chen Nut­zungs­dauer hat der BFH jedoch in seiner Ent­schei­dung vom 29.5.2018 ver­worfen. Er begründet dies damit, dass die Rege­lung zur Abschrei­bung die Nut­zungs­dauer eines Gebäudes typi­siert und damit der Rechts­ver­ein­fa­chung dient. Bei Wahl der degres­siven AfA erüb­rigt sich die Fest­stel­lung der tat­säch­li­chen Nut­zungs­dauer des Gebäudes. Der Steu­er­pflich­tige ent­scheidet sich bei Wahl der degres­siven AfA bewusst dafür, die Her­stel­lungs­kosten des Gebäudes in 50 der Höhe nach fest­ge­legten Jah­res­be­trägen gel­tend zu machen. Die Wahl der degres­siven AfA ist des­halb im Grund­satz unab­än­der­lich.

Anmer­kung: Die Mög­lich­keit der Inan­spruch­nahme der degres­siven AfA wurde für Miet­wohn­ge­bäude abge­schafft. Sie ist nur noch für Gebäude mög­lich, für die vor dem 1.1.2006 der Bau­an­trag gestellt wurde oder die auf­grund eines vor dem 1.1.2006 rechts­wirksam abge­schlos­senen obli­ga­to­ri­schen Ver­trags ange­schafft worden sind.