Neue Regeln für Schuld­zinsen bei Über­ent­nahmen

Betrieb­lich ver­an­lasste Schuld­zinsen sind steu­er­lich dann nicht abziehbar, son­dern dem Gewinn wieder hin­zu­zu­rechnen, wenn die Ent­nahmen die Summe aus Gewinn und Ein­lagen über­steigen und damit sog. Über­ent­nahmen vor­liegen. Die Rege­lung beruht auf der Vor­stel­lung, dass der Betriebs­in­haber dem Betrieb bei nega­tivem Eigen­ka­pital nicht mehr Mittel ent­ziehen darf, als er erwirt­schaftet und ein­ge­legt hat. Damit kommt es zu einer Ein­schrän­kung des Schuld­zin­sen­ab­zugs für den Fall, dass der Steu­er­pflich­tige mehr ent­nimmt, als ihm hierfür an Eigen­ka­pital zur Ver­fü­gung steht.

Die Beschrän­kung des Schuld­zin­sen­ab­zugs ist nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs in seiner Ent­schei­dung vom 14.3.2018 im Wort­laut zu weit geraten, weil bei ihrer mecha­ni­schen Anwen­dung bereits ein betrieb­li­cher Ver­lust ohne jede Ent­nahme zur teil­weisen Ver­sa­gung des Schuld­zin­sen­ab­zugs führen könnte. Er begrenzt die nach den Über­ent­nahmen ermit­telte Bemes­sungs­grund­lage der nicht abzieh­baren Schuld­zinsen auf den von 1999 (Beginn der Rege­lung des Schuld­zin­sen­ab­zugs­ver­sa­gens bei Überentnahmen)bis zum Beur­tei­lungs­jahr erzielten Ent­nah­men­über­schuss und damit auf den Über­schuss aller Ent­nahmen über alle Ein­lagen. So wird sicher­ge­stellt, dass ein in der Total­pe­riode erwirt­schaf­teter Ver­lust die Bemes­sungs­grund­lage nicht erhöht und damit der Gefahr vor­ge­beugt wird, dass ein betrieb­li­cher Ver­lust ohne jede Ent­nahme zur teil­weisen Ver­sa­gung des Schuld­zin­sen­ab­zugs führen kann.

Anmer­kung: Die Ent­schei­dung ist ins­be­son­dere für Ein­zel­un­ter­nehmer und Per­so­nen­ge­sell­schaften im Bereich des Mit­tel­stands von großer Bedeu­tung. Da es gleich­gültig ist, in wel­chem Jahr inner­halb der Total­pe­riode Gewinne oder Ver­luste erzielt sowie Ent­nahmen oder Ein­lagen getä­tigt wurden, ist der Steu­er­pflich­tige zu einer vor­aus­schau­enden Pla­nung seiner Ent­nahmen auch in Gewinn­jahren ver­an­lasst, damit diese sich nicht durch spä­tere Ver­luste in steu­er­schäd­liche Über­ent­nahmen ver­wan­deln.