Min­dest­lohn steigt 2019 und 2020 stu­fen­weise

Die Min­dest­lohn-Kom­mis­sion ent­scheidet alle zwei Jahre über die Höhe des Min­dest­lohns. Sie wägt ab, ob er den Beschäf­tigten einen ange­mes­senen Min­dest­schutz bietet, faire Wett­be­werbs­be­din­gungen ermög­licht und die Beschäf­ti­gung nicht gefährdet.

Die Min­dest­lohn­kom­mis­sion emp­fiehlt zum 1.1.2019 den Min­dest­lohn von 8,84 € auf 9,19 € und zum 1.1.2020 auf 9,35 € brutto je Zeit­stunde anzu­heben.

Bitte beachten Sie die Auf­zeich­nungs­pflichten! Arbeit­geber in bestimmten Bran­chen sind ver­pflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täg­li­chen Arbeits­zeit von bestimmten Arbeit­neh­mern spä­tes­tens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag des der Arbeits­leis­tung fol­genden Kalen­der­tages auf­zu­zeichnen und diese Auf­zeich­nungen min­des­tens zwei Jahre auf­zu­be­wahren. Das gilt ent­spre­chend für Ent­leiher, denen ein Ver­leiher Arbeit­nehmer zur Arbeits­leis­tung über­lässt.

Die Auf­zeich­nungs­pflicht gilt grund­sätz­lich für alle Mini­jobber sowie Arbeit­nehmer im Bau‑, Gast­stätten- und Beherbergungs‑, im Personenbeförderungs‑, Speditions‑, Trans­port- und damit ver­bun­denen Logis­tik­ge­werbe, im Gebäu­de­rei­ni­gungs- und Schau­stel­ler­ge­werbe, bei Unter­nehmen der Forst­wirt­schaft, bei Unter­nehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Aus­stel­lungen betei­ligen, sowie in der Fleisch­wirt­schaft.

Erleich­terte Auf­zeich­nungs­pflichten gelten für Arbeit­nehmer mit aus­schließ­lich mobilen Tätig­keiten, die keinen Vor­gaben zu Beginn und Ende der täg­li­chen Arbeits­zeit unter­liegen und die sich ihre täg­liche Arbeits­zeit eigen­ver­ant­wort­lich ein­teilen – wie z. B. Zei­tungs­zu­steller und Kurier­dienste. Die Doku­men­ta­tions- und Mel­de­pflichten gelten nicht für Arbeit­nehmer, deren regel­mä­ßiges Monats­ent­gelt brutto mehr als 2.958 € beträgt und bei im Betrieb des Arbeit­ge­bers arbei­tenden Ehe­gatten, ein­ge­tra­genen Lebens­part­nern, Kin­dern und Eltern des Arbeit­ge­bers.

Anmer­kung: Der Zoll kon­trol­liert, ob Arbeit­geber den Min­dest­lohn ein­halten. Nach dem Gesetz kann die Geld­buße bei Nicht­ein­halten des Min­dest­lohns bis zu 500.000 € betragen. Wer die Arbeits­zeiten als Arbeit­geber nicht ordent­lich doku­men­tiert, kann mit bis zu 30.000 € bestraft werden. Des Wei­teren ist ein Aus­schluss des Unter­neh­mens von der Ver­gabe öffent­li­cher Auf­träge mög­lich. Damit der Min­dest­lohn nicht unter­laufen wird, soll es mit dem Bun­des­haus­halt für 2019 deut­lich mehr Stellen beim Zoll geben.