Unter­halts­vor­schuss für Kinder Allein­er­zie­hender

Einen Anspruch auf Unter­halts­vor­schuss haben Kinder von Allein­er­zie­henden, die keinen oder keinen regel­mä­ßigen Unter­halt von dem anderen Eltern­teil erhalten. Eine Ein­kom­mens­grenze des allein­er­zie­henden Eltern­teils gibt es nicht. Hat der Antrag­steller erneut gehei­ratet, besteht kein Anspruch auf Unter­halts­vor­schuss. Die Zah­lung erfolgt monat­lich und kann rück­wir­kend längs­tens für den Monat vor Antrag­stel­lung bean­tragt werden.

Seit dem 1.7.2018 gilt:

  • Bis zur Voll­endung des 12. Lebens­jahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeit­liche Ein­schrän­kung Unter­halts­vor­schuss erhalten.
  • Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum voll­endeten 18. Lebens­jahr können eben­falls unter bestimmten Vor­aus­set­zungen Unter­halts­vor­schuss erhalten.

Die Höhe beträgt:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren: 154 €/​Monat,
  • für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 205 €/​Monat,
  • für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: 273 €/​Monat.

Der Unter­halts­vor­schuss stellt keine Ent­las­tung des säu­migen Eltern­teils dar, son­dern ist eine Vor­leis­tung des Staates. Auf­grund der Tat­sache, dass die sog. Rück­griff­quote 2017 bei nur knapp 20 % lag, plant die Bun­des­re­gie­rung künftig effek­tiver als bisher das Geld ein­zu­for­dern.