Kein ver­si­cherter Wege­un­fall trotz gewöhn­li­cher Weg­strecke zur Arbeit

In der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung ist auch das Zurück­legen des mit der ver­si­cherten Tätig­keit zusam­men­hän­genden unmit­tel­baren Weges zum Arbeits­platz ver­si­chert (sog. „Wege­un­fall”). Trotzdem ist nicht auto­ma­tisch jeder Unfall auf dem Arbeitsweg ein Wege­un­fall. Wenn der Ver­si­cherte meh­rere Stunden früher als gewöhn­lich von zu Hause los­fährt, um noch pri­vate Besor­gungen zu erle­digen, fehlt es am erfor­der­li­chen Zusam­men­hang mit der ver­si­cherten beruf­li­chen Tätig­keit, auch wenn sich der Unfall auf der gewöhn­li­chen Strecke ereignet.

Dieser Ent­schei­dung des Lan­des­so­zi­al­ge­richts Baden-Würt­tem­berg vom 29.6.2018 lag fol­gender Sach­ver­halt zugrunde: Ein Arbeit­nehmer hatte am Unfalltag um 13.30 Uhr Arbeits­be­ginn, fuhr mit dem Motor­roller aber schon um 9.30 Uhr los, weil er auf dem Weg zur Arbeit noch zu einem Wasch­salon auf dem Weg wollte, um Klei­dung zu waschen. Die übliche Fahrt­zeit zur Arbeit betrug ca. 25–30 Minuten. Auf der Weg­strecke seines gewöhn­li­chen Arbeits­wegs, noch vor Errei­chen der Wäscherei, erlitt er bei einem Ver­kehrs­un­fall ein Schädel-Hirn-Trauma und Kno­chen­brüche und musste meh­rere Wochen im Kran­ken­haus behan­delt werden.

Die Unfall­ver­si­che­rung lehnte die Aner­ken­nung eines Arbeits­un­falls ab, da der Ver­si­cherte nur wegen des geplanten Zwi­schen­stopps am Wasch­salon so früh los­ge­fahren ist. Der Ver­si­cherte machte gel­tend, er hatte u. a. Dienst­klei­dung rei­nigen wollen, weil er davon aus­ging, dass Dienst­klei­dungs­pflicht besteht. Auf einem Klei­dungs­stück befand sich ein Logo seines Arbeits­ge­bers. Auf Nach­frage des Gerichts teilte jedoch der Arbeit­geber mit, dass für den Ver­si­cherten seit Jahren keine Dienst­klei­dungs­pflicht besteht.