Bera­tungs­pflicht einer Ver­si­che­rung bei Prä­mi­en­frei­stel­lungs­ver­langen

Ein Lebens­ver­si­che­rungs­ver­trag wird nur dann in eine bei­trags­freie Ver­si­che­rung umge­wan­delt, wenn ein klares und ein­deu­tiges end­gül­tiges Umwand­lungs­ver­langen des Ver­si­che­rungs­neh­mers erkennbar ist.

Ein wirk­sames Umwand­lungs­ver­langen hat zur Folge, dass sich der Ver­si­che­rungs­schutz auf die bei­trags­freie Ver­si­che­rungs­summe beschränkt. In Höhe des dar­über hin­aus­ge­henden Betrags erlischt die Ver­si­che­rung. Die Umwand­lung in eine prä­mi­en­freie Ver­si­che­rung kann grund­sätz­lich nur mit Zustim­mung des Ver­si­che­rers wieder rück­gängig gemacht werden. Das auf eine solche Umwand­lung gerich­tete Frei­stel­lungs­ver­langen des Ver­si­che­rungs­neh­mers ist eine ein­sei­tige, emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung mit rechts­ge­stal­tender Wir­kung. Eine Annahme durch den Ver­si­cherer ist nicht erfor­der­lich.

Im Inter­esse der Klar­heit über Bestand und Umfang des Ver­si­che­rungs­schutzes kann ein wirk­sames Umwand­lungs­ver­langen des Ver­si­che­rungs­neh­mers des­halb nach stän­diger höchst- und ober­ge­richt­li­cher Recht­spre­chung nur dann als wirksam gestellt ange­sehen werden, wenn sich aus der Erklä­rung klar und ein­deutig der Wille ergibt, dass die Ver­si­che­rung in eine prä­mi­en­freie umge­wan­delt werden soll.

Wenn ein Ver­si­che­rungs­nehmer gegen­über dem Lebens­ver­si­cherer den Wunsch äußert, die Ver­si­che­rung wegen einer vor­über­ge­henden Ein­kom­mens­lo­sig­keit auf die Dauer von zehn Monaten bei­trags­frei zu stellen, kann dies nicht als Antrag auf Umwand­lung in eine prä­mi­en­freie Ver­si­che­rung, son­dern nur als Antrag, die Ver­si­che­rung für kurze Zeit zum Ruhen zu bringen, ver­standen werden.

Der Wunsch eines Ver­si­che­rungs­neh­mers auf vor­über­ge­hende Prä­mi­en­frei­stel­lung kann eine Bera­tungs­pflicht der Ver­si­che­rung begründen. Hat der Ver­si­cherer den Wunsch des Ver­si­che­rungs­neh­mers auf vor­über­ge­hende Prä­mi­en­frei­stel­lung als Antrag auf Umwand­lung in eine prä­mi­en­freie Ver­si­che­rung gewertet und den Ver­si­che­rungs­nehmer nicht auf die Folgen hin­ge­wiesen, haftet er aus posi­tiver For­de­rungs­ver­let­zung.