Arzt­be­such wäh­rend der Arbeits­zeit

Grund­sätz­lich ist ein Arzt­be­such nicht bereits dann not­wendig, wenn der behan­delnde Arzt einen Arbeit­nehmer wäh­rend der Arbeits­zeit zur Behand­lung oder Unter­su­chung in seine Praxis bestellt. Der Arbeit­nehmer muss ver­su­chen, die Arbeits­ver­säumnis mög­lichst zu ver­meiden. Hält der Arzt außer­halb der Arbeits­zeit Sprech­stunden ab und spre­chen keine medi­zi­ni­schen Gründe für einen sofor­tigen Arzt­be­such, muss der Arbeit­nehmer die Mög­lich­keit der Sprech­stunde außer­halb der Arbeits­zeit wahr­nehmen.

Ein Fall unver­schul­deter Arbeits­ver­säumnis liegt bei einem Arzt­be­such vor, wenn der Arbeit­nehmer von einem Arzt zu einer Unter­su­chung oder Behand­lung ein­be­stellt wird und der Arzt auf ter­min­liche Wün­sche des Arbeit­neh­mers keine Rück­sicht nehmen will oder kann.