Widerruf einer Dienst­wa­gen­über­las­sung aus wirt­schaft­li­chen Gründen

Die arbeits­ver­trag­lich ein­ge­räumte Mög­lich­keit, einen vom Arbeit­geber zur Ver­fü­gung gestellten Dienst­wagen auch für Pri­vat­fahrten nutzen zu dürfen, ist eine zusätz­liche Gegen­leis­tung für die geschul­dete Arbeits­leis­tung.

Wird diese Gegen­leis­tungs­pflicht im Rahmen eines For­mu­lar­ar­beits­ver­trages unter einen Wider­rufs­vor­be­halt gestellt, bedarf es einer näheren Beschrei­bung des Wider­rufs­grundes, der auch das Inter­esse des Arbeit­neh­mers an der Bei­be­hal­tung der Leis­tung berück­sich­tigt.

Eine Ver­trags­klausel, die den Arbeit­geber u. a. berech­tigt, die Dienst­wa­gen­ge­stel­lung „auf­grund der wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lung des Unter­neh­mens” zu wider­rufen, ist ohne nähere Kon­kre­ti­sie­rung des aus dieser Rich­tung kom­menden Wider­rufs­grundes zu weit gefasst. Nicht jeder Grund, der wirt­schaft­liche Aspekte betrifft, ist ein anzu­er­ken­nender Sach­grund für den Entzug der Dienst­wa­gen­nut­zung und der damit ver­bun­denen pri­vaten Nut­zungs­mög­lich­keit. Für den Arbeit­nehmer ist es typi­sie­rend betrachtet unzu­mutbar, die Ent­zie­hung hin­zu­nehmen, wenn der Dienst­wagen für die aus­zu­übende Tätig­keit gebraucht wird und kos­ten­güns­ti­gere Alter­na­tiven nicht vor­handen sind.