TERMINSACHE: Auf­rüs­tung der Kas­sen­sys­teme mit einer „Tech­ni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung” (TSE)

Mit dem sog. „Kas­sen­ge­setz” wurde zum 1.1.2020 die Pflicht zum Schutz von elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungen von Kas­sen­ein­nahmen durch eine „Tech­ni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung” (TSE) ein­ge­führt. Mit Schreiben vom 6.11.2019 stellte das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium (BMF) klar, dass es nicht bean­standet werden soll, wenn diese elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­teme längs­tens bis zum 30.9.2020 noch nicht über eine TSE ver­fügen.

Nun­mehr hat die Mehr­heit der Länder diese Über­gangs­frist bis zum 31.3.2021 – ohne Zustim­mung des BMF – ver­län­gert. Als Begrün­dung wird die (Über-)Belastung der betrof­fenen Unter­nehmen durch die Corona-Pan­demie sowie die Umsatz­steuer-Umstel­lung zum 1.7.2020 genannt. Zudem sollen bisher noch keine cloud-basierten TSE-Lösungen zer­ti­fi­ziert worden sein, sodass es Unter­nehmen, welche sich für eine solche Lösung ent­schieden haben, vor­aus­sicht­lich nicht mög­lich sein wird, ihr Kas­sen­system bis zum 30.9.2020 mit einer TSE aus­zu­rüsten. Die Über­gangs­frist bis 31.3.2021 ist län­der­spe­zi­fisch aus­ge­staltet. So regelt das Land Nie­der­sachsen z. B. die Vor­aus­set­zungen wie folgt:

  • Bis spä­tes­tens 31.8.2020 muss ein Kas­sen­fach­händler, Kas­sen­her­steller oder anderer Dienst­leister im Kas­sen­be­reich mit dem frist­ge­rechten Einbau einer TSE beauf­tragt worden sein. Dieser muss schrift­lich ver­si­chern, dass der Einbau bis zum 30.9.2020 nicht mög­lich ist und eine ver­bind­liche Aus­sage vor­legen, bis wann das Auf­zeich­nungs­system mit einer TSE aus­ge­stattet sein wird (spä­tes­tens bis zum 31.3.2021).
  • Bei einem geplanten Ein­satz einer cloud-basierten TSE müssen Unter­nehmen spä­tes­tens bis zum 31.8.2020 den frist­ge­rechten Ein­satz beauf­tragt haben und durch geeig­nete Unter­lagen doku­men­tieren können, dass diese man­gels Ver­füg­bar­keit bis zum 30.9.2020 noch nicht ein­satz­be­reit ist. Die Imple­men­tie­rung ist spä­tes­tens bis zum 31.3.2021 abzu­schließen.

Bitte beachten Sie! Die betrof­fenen Steu­er­pflich­tigen müssen damit rechnen, dass eine nicht ord­nungs­ge­mäße Nut­zung des Sys­tems als Ord­nungs­wid­rig­keit mit einer Geld­buße geahndet werden kann. Im Ide­al­fall sollte also dafür gesorgt werden, dass die TSE bis zum 30.9.2020 ein­ge­baut und betriebs­be­reit ist!