TERMINSACHE: Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe bis 31.3.2022 anmelden

Nimmt ein Unter­nehmen künst­le­ri­sche Leis­tungen in Anspruch, sind diese i. d. R. der sog. Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe zu unter­werfen. Um der Belas­tung der abga­be­pflich­tigen Unter­nehmen auch in der schwie­rigen wirt­schaft­li­chen Lage gerade für die Kultur- und Krea­tiv­branche durch die Corona-Pan­demie Rech­nung zu tragen, bleibt der Abga­be­satz auch 2022 bei 4,2 % stabil.

Abga­be­pflich­tige Unter­nehmen müssen selbst die Künst­ler­so­zi­al­kasse (KSK) infor­mieren und die hierfür gezahlten Ent­gelte eines Jahres – spä­tes­tens bis zum 31.3. des Fol­ge­jahres – anhand einer Jah­res­mel­dung über­mit­teln. Darauf erfolgt die Abrech­nung der KSK des Vor­jahres.

Bitte beachten Sie! Unter­nehmer, die ihren Mel­de­pflichten nicht recht­zeitig nach­kommen, werden von der KSK ein­ge­schätzt, die nur durch die Abgabe der kon­kreten Ent­gelt­mel­dungen berich­tigt werden kann. Die Ver­let­zung der Melde- und Auf­zeich­nungs­pflichten ist eine Ord­nungs­wid­rig­keit, die mit einem Buß­geld geahndet werden kann.