Über­höhte Ver­zin­sung eines Gesell­schafts­dar­le­hens als vGA

Sog. ver­deckte Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) zeichnen sich dadurch aus, dass die Gesell­schaft einem Gesell­schafter einen geld­werten Vor­teil zukommen lässt. Dieser Vor­teil besteht in Abwei­chungen vom übli­chen Markt­wert, die durch das Gesell­schafts­ver­hältnis begründet sind. Inwie­weit eine hohe Ver­zin­sung eines Gesell­schaf­ter­dar­le­hens als vGA gilt, hatte der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil v. 18.5.2021 zu ent­scheiden.

Im ent­schie­denen Fall nahm eine inlän­di­sche GmbH bei ihrer Allein­ge­sell­schaf­terin ein unbe­si­chertes Gesell­schaf­ter­dar­lehen im Jahr 2012 auf, das mit 8 % p. a. ver­zinst wurde. Die Allein­ge­sell­schaf­terin nahm bei ihren Gesell­schaf­tern zu iden­ti­schen Kon­di­tionen (8 % und unbe­si­chert) in glei­cher Höhe ein Dar­lehen auf. Daneben erhielt sie ein Bank­dar­lehen, wel­ches mit ca. 5 % ver­zinst wurde, aber voll­um­fäng­lich besi­chert war. Das Finanzamt beur­teilte die Dif­fe­renz in Höhe von 3 % als vGA.

Der BFH urteilte, dass der ange­stellte Fremd­ver­gleich zur Fest­stel­lung einer vGA nicht aus­reicht. Dadurch, dass das Gesell­schaf­ter­dar­lehen nach­rangig und unbe­si­chert ist, kann es nicht mit einem vor­ran­gigen, besi­cherten Dar­lehen ver­gli­chen werden. Ein fremder Dritter würde diese ebenso unter­schied­lich behan­deln. Er würde nicht nur die aktu­elle Ver­mö­gens­si­tua­tion seines Schuld­ners bedenken, son­dern auch dessen zukünf­tige wirt­schaft­liche Ent­wick­lung. In dieser Hin­sicht liegt es nahe, dass er durch die feh­lenden Sicher­heiten und die Nach­ran­gig­keit des Dar­le­hens einen höheren Zins­satz für seine Über­las­sung for­dern könnte, als ein abge­si­cherter Dar­le­hens­geber.