Leis­tungs­aus­tausch bei Aus­fall­ho­norar

Um von einem steu­er­baren Umsatz im umsatz­steu­er­li­chen Sinne aus­gehen zu können, muss zwin­gend ein Leis­tungs­aus­tausch vor­liegen. Das ist der Fall, wenn ein direkter Zusam­men­hang zwi­schen Leis­tung und ent­spre­chendem Ent­gelt vor­liegt, wie bei einem Ver­trag in dem Ent­gelt und Leis­tungs- bzw. Lie­fer­um­fang klar gere­gelt sind. Wie es sich dabei mit einem Aus­fall­ho­norar ver­hält, musste dagegen der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ent­scheiden.

Ein selbst­stän­diger Archi­tekt schloss mit seinem Auf­trag­geber einen Ver­trag über meh­rere Posten. Einige davon waren bereits aus­ge­führt, als der Auf­trag­geber den Ver­trag kün­digte. Der Archi­tekt erhielt ein Honorar für die aus­ge­führten Leis­tungen und dazu ein Aus­fall­ho­norar. Das regu­läre Honorar erklärte er als steu­er­pflich­tigen, das Aus­fall­ho­norar dagegen als nicht steu­er­baren Umsatz. Auf­grund einer Außen­prü­fung wider­sprach das Finanzamt dieser Behand­lung. Bei dem Aus­fall­ho­norar han­dele es sich um eine Gegen­leis­tung für den Ver­zicht auf die Erfül­lung des Ver­trags, die des­halb einem Leis­tungs­aus­tausch ent­spricht und damit als steu­er­pflichtig zu beur­teilen ist.

Der BFH hat das Urteil des Finanz­ge­richts auf­ge­hoben und die Sache zur wei­teren Bear­bei­tung wieder zurück­ge­wiesen. Dar­über, ob eine Zah­lung als Ent­gelt für eine Leis­tung ange­sehen werden kann, muss durch eine indi­vi­du­elle Ent­schei­dung über die rich­tige Zuord­nung getroffen werden. Maß­ge­bend dabei ist auch, was die betei­ligten Par­teien tat­säch­lich ver­ein­baren wollten, sofern es aus dem Ver­trag nicht ein­deutig erkennbar ist, wie in dem vor­lie­genden Fall.