Zeit­punkt für Beginn und Been­di­gung eines Hoch­schul­stu­diums

Bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jahres besteht für jedes Kind ein Anspruch auf Kin­der­geld. Sofern das Kind das 25. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat, besteht der Anspruch grund­sätz­lich wei­terhin, wenn es seine Erst­aus­bil­dung absol­viert oder es sich zwi­schen zwei Aus­bil­dungs­ab­schnitten befindet, diese Über­gangs­zeit aber nicht länger als 4 Monate dauert.

Im Fall eines Hoch­schul­stu­diums ist dabei der Zeit­punkt von Anfang und Ende des Stu­diums maß­ge­bend. Wie diese defi­niert werden, hat nun der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 7.7.2021 ent­schieden. Im Urteils­fall stu­dierte die Tochter im Master an einer Uni­ver­sität und bewarb sich wäh­rend­dessen für einen fol­genden anderen Stu­di­en­gang. Als die Fami­li­en­kasse einige Zeit später erfuhr, dass die Tochter den ersten Stu­di­en­gang bereits beendet und auch schon längst die Abschluss­noten erhalten hatte, sollte die Mutter das zu viel gezahlte Kin­der­geld zurück­zahlen. Damit war sie nicht ein­ver­standen. Der BFH sah dies jedoch anders und ent­schied zu Ungunsten der Mutter.

Danach beginnt eine Berufs­aus­bil­dung nicht schon mit der Bewer­bung für das Stu­dium, son­dern erst mit dem tat­säch­li­chen Beginn der Aus­bil­dungs­maß­nahmen. Ein Stu­dium gilt dann als beendet, wenn den Stu­die­renden sämt­liche Prü­fungs­er­geb­nisse schrift­lich bekannt gegeben worden sind bzw. sie in der Lage waren, eine solche Bestä­ti­gung anzu­for­dern, z. B. über ein Online-Portal der Hoch­schule. Maß­ge­bend ist dabei das frü­here Ereignis. Auch wird die Über­gangs­zeit von 4 Monaten nicht durch die Bemü­hungen um eine Aus­bil­dung ver­län­gert, son­dern richtet sich nach tat­säch­li­cher Been­di­gung der alten und tat­säch­li­chem Beginn der neuen.