Abschrei­bung eines Fir­men­wa­gens bei Betriebs­auf­gabe

Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge (IAB) dürfen nur unter bestimmten Vor­aus­set­zungen gebildet werden. Erfüllt der Unter­nehmer diese im Nach­hinein doch nicht, ist der IAB wieder rück­gängig zu machen.

Das Gesetz schreibt vor, dass das Wirt­schaftsgut neben dem Jahr der Anschaffung/​Herstellung auch im ganzen dar­auf­fol­genden Wirt­schafts­jahr (fast) aus­schließ­lich betrieb­lich genutzt werden muss. Sollte es sich bei dem Fol­ge­jahr jedoch durch die Betriebs­auf­gabe um ein Rumpf­wirt­schafts­jahr han­deln, kann die Vor­aus­set­zung anschei­nend nicht erfüllt werden. Zu dieser Pro­ble­matik hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.7.2021 eine Ent­schei­dung getroffen.

Der Fall lan­dete vor dem BFH, weil eine Unter­neh­merin einen Pkw für ihr Ein­zel­un­ter­nehmen kaufte, einen IAB sowie die Son­der­ab­schrei­bung gel­tend machte, im dar­auf­fol­genden Jahr den Betrieb jedoch aufgab. Das Finanzamt änderte dar­aufhin die ent­spre­chenden Ein­kom­men­steu­er­be­scheide der betrof­fenen Jahre. Es erkannte den IAB und die Son­der­ab­schrei­bung steu­er­lich nicht an, weil das Wirt­schaftsgut nicht über das gesamte Fol­ge­jahr min­des­tens fast aus­schließ­lich betrieb­lich genutzt wurde und damit die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zungen nach seiner Auf­fas­sung nicht erfülle.

Der BFH ent­schied anschlie­ßend jedoch zum Vor­teil der Steu­er­pflich­tigen. Durch die Betriebs­auf­gabe wird das Ende des Wirt­schafts­jahres nur vor­ge­zogen, sodass die Unter­neh­merin das Wirt­schaftsgut quasi das gesamte Wirt­schafts­jahr über genutzt hat. Aller­dings muss trotzdem eine tat­säch­lich über­wie­gende betrieb­liche Nut­zung vor­liegen. Die Son­der­ab­schrei­bung und der IAB sind dann auch im Fall einer Betriebs­auf­gabe nicht rück­gängig zu machen.