Rück­zah­lung von Corona-Sofort­hilfen

Die Corona-Sofort­hilfe wurde unmit­telbar nach Aus­bruch der Pan­demie auf­ge­legt, damit Unter­nehmen Liqui­di­täts­eng­pässe decken können. Sie wurde zu einem Zeit­punkt bean­tragt und bewil­ligt, zu dem die Ein­nahmen nur geschätzt werden konnten. Eine even­tu­elle Über­kom­pen­sa­tion ist daher zurück­zu­zahlen. Das macht es erfor­der­lich, dass die Steu­er­pflich­tigen die Berech­nung anhand der tat­säch­li­chen Ein­nahmen und Aus­gaben vor­nehmen.

Bilanz­steu­er­recht­liche Behand­lung der Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung: Es wird nicht bean­standet, wenn die Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung in der Bilanz des in 2020 endenden Wirt­schafts­jahres bzw. zum 31.12.2020 pas­si­viert wird.

Zeit­punkt der Berück­sich­ti­gung zurück­zu­zah­lender Corona-Sofort­hilfen bei Gewinn­ermitt­lung durch Ein­nahmen-Über­schuss-Rech­nung: Für den Ansatz von Betriebs­ein­nahmen und Betriebs­aus­gaben im Rahmen der Gewinn­ermitt­lung durch Ein­nahmen-Über­schuss-Rech­nung gilt das Zufluss-/Ab­fluss­prinzip. Dieser Grund­satz gilt auch für Zahlungen/​Rückzahlungen von Corona-Sofort­hilfen.

So ist ein Vor­ziehen der Rück­zah­lung in das Kalen­der­jahr 2020 nicht mög­lich, wenn die Rück­zah­lung in 2021 oder in 2022 geleistet wurde oder wird. Sie ist nur in dem Kalen­der­jahr als Betriebs­aus­gabe abzugs­fähig, in dem sie geleistet worden ist.