Reform der Grund­steuer zum 1.1.2025

Zum 1.1.2025 tritt die neue Grund­steuer in Kraft. Auf der Grund­lage des refor­mierten Grund­steuer- und Bewer­tungs­rechts sind für alle rund 36 Mil­lionen wirt­schaft­li­chen Ein­heiten des Grund­be­sitzes neue Bemes­sungs­grund­lagen für Zwecke der Grund­steuer ab dem Kalen­der­jahr 2025 zu ermit­teln. Damit ver­liert der Ein­heits­wert aus den Jahren 1935 bzw. 1964 als Berech­nungs­grund­lage seine Gül­tig­keit.

Die Mehr­zahl der Bun­des­länder folgt bei der Reform dem Bun­des­mo­dell. Im Bereich der sog. Grund­steuer A (land- und forst­wirt­schaft­li­ches Ver­mögen /​ Betriebe der Land- und Forst­wirt­schaft) setzen die meisten Länder das Bun­des­mo­dell um. Im Bereich der sog. Grund­steuer B (Grund­ver­mögen /​ Grund­stücke) wei­chen die Länder Saar­land und Sachsen ledig­lich bei der Höhe der Steu­er­mess­zahlen vom Bun­des­mo­dell ab. Die Länder Baden-Würt­tem­berg, Bayern, Ham­burg, Hessen und Nie­der­sachsen wenden ein eigenes Grund­steu­er­mo­dell an.

Für Wohn­grund­stücke sind hierzu im Wesent­li­chen nur fol­gende wenige Angaben erfor­der­lich: Lage des Grund­stücks, Grund­stücks­fläche, Boden­richt­wert, Gebäu­deart, Wohn­fläche und Bau­jahr des Gebäudes. Diese Angaben über­mit­teln Grund­stücks­ei­gen­tümer in einer Fest­stel­lungs­er­klä­rung ihrem Finanzamt (FA). Anhand der Angaben in der Grund­steu­er­erklä­rung berechnet das FA den Grund­steu­er­wert und stellt einen Grund­steu­er­wert­be­scheid aus. Außerdem berechnet es anhand einer gesetz­lich fest­ge­schrie­benen Steu­er­mess­zahl den Grund­steu­er­mess­be­trag und stellt einen Grund­steu­er­mess­be­scheid aus.

Anhand der über­mit­telten Daten ermit­telt dann abschlie­ßend die Stadt bezie­hungs­weise Gemeinde die zu zah­lende Grund­steuer. Dazu mul­ti­pli­ziert sie den Grund­steu­er­mess­be­trag mit dem Hebe­satz, der von der Stadt bezie­hungs­weise Gemeinde fest­ge­legt wird. Daraus ergibt sich die zu zah­lende Grund­steuer, die als Grund­steu­er­be­scheid i. d. R. an den Eigen­tümer gesendet wird.

Bitte beachten Sie! Ent­schei­dend für alle Angaben, die Grund­stücks­ei­gen­tümer dem Finanzamt über­mit­teln, ist dabei der Stand zum Stichtag 1.1.2022. Grund­stücks­ei­gen­tümer mussten aller­dings nicht bereits zum 1.1.2022 aktiv werden. Die Auf­for­de­rung zur Abgabe der Fest­stel­lungs­er­klä­rung wird vor­aus­sicht­lich Ende März 2022 durch öffent­liche Bekannt­ma­chung erfolgen. Die elek­tro­nisch abzu­ge­benden Fest­stel­lungs­er­klä­rungen können ab 1.7.2022 ein­ge­reicht werden. Die Abga­be­frist läuft nach der­zei­tigem Stand bis zum 31.10.2022.

Anmer­kung: Wer die Fest­stel­lungs­er­klä­rung nicht selbst erstellen und elek­tro­nisch über­mit­teln will, kann dies auch über seinen Steu­er­be­rater vor­nehmen lassen.