Vor­fahrt eines Busses bei Abfahrt von einer Hal­te­stelle

Ein Fahr­zeug muss jede Gefähr­dung anderer Ver­kehrs­teil­nehmer aus­schließen, wenn es vom Fahr­bahn­rand auf die Fahr­bahn ein­fährt. Fährt ein Lini­enbus aber von einer Hal­te­stelle ab, müssen Fahr­zeuge auf der Fahr­bahn nach der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) nöti­gen­falls warten.

Das Ober­lan­des­ge­richt Celle (OLG) ent­schied am 10.10.2021 zu fol­gendem Sach­ver­halt: Im November 2019 wollte ein Auto­fahrer an einer Hal­te­stelle an einem Bus vor­bei­fahren. Wäh­rend des Vor­bei­fah­rens fuhr der Bus auf die Fahr­bahn und es kam zu einem Zusam­men­stoß. Der Schaden betrug ca. 10.000 €. Der Bus­fahrer behaup­tete den linken Blinker ein­ge­schaltet zu haben, konnte dieses aber nicht beweisen.

Die Richter ent­schieden, dass der Bus­un­ter­nehmer dem Halter des Pkw den über­wie­genden Teil seines Scha­dens ersetzen muss. Die StVO schränkt zwar den Vor­rang des flie­ßenden Ver­kehrs ein, sodass eine Behin­de­rung durch das Anfahren eines Busses hin­zu­nehmen ist. Dafür muss der Fahrer des Busses aber den Blinker recht­zeitig setzen und sich ver­ge­wis­sern, dass andere Ver­kehrs­teil­nehmer nicht stark bremsen müssen.