Über­gangs­re­ge­lung für kurz­fris­tige Beschäf­ti­gung endet

Eine kurz­fris­tige Beschäf­ti­gung liegt vor, wenn sie inner­halb eines Zeit­jahres auf längs­tens 3 Monate oder 70 Arbeits­tage befristet ist. Diese Zeit­grenzen wurden – wegen der Corona-Pan­demie – für den Zeit­raum vom 1.3.2021 bis 31.10.2021 auf 4 Monate bzw. 102 Arbeits­tage ange­hoben. Dies hat auch Ein­fluss auf die gering­fügig ent­lohnte Beschäf­ti­gung bei Über­schrei­tung der Ent­gelt­grenze auf­grund eines gele­gent­li­chen unvor­her­seh­baren Über­schrei­tens. Eine Bestandsschutz­regelung schränkt die Anwen­dung aber ein.

Ab dem 1.11.2021 ist wieder die kür­zere Zeit­dauer maß­ge­bend. Die Beschäf­ti­gung ist daher ab diesem Zeit­punkt neu zu beur­teilen. Danach liegt ein kurz­fris­tiger Minijob nur noch dann vor, wenn die Beschäf­ti­gung seit ihrem Beginn im Jahr 2021 auf längs­tens 3 Monate bzw. 70 Arbeits­tage befristet ist. Wird diese Zeit­grenze über­schritten, wird die Beschäf­ti­gung ab dem 1.11.2021 ent­weder bei einem Arbeits­ent­gelt von monat­lich mehr als 450 € sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig bzw. bei einem Arbeits­ent­gelt bis 450 € im Monat zum 450-€-Minijob.

Bei­spiel der Minijob-Zen­trale: Eine Arbeit­neh­merin nimmt zum 1.8.2021 eine Aus­hilfs­be­schäf­ti­gung an. Sie ver­dient 1.300 € im Monat. Die Beschäf­ti­gung ist bis zum 30.11.2021 befristet. Zu Beschäf­ti­gungs­be­ginn am 1.8.2021 liegt eine kurz­fris­tige Beschäf­ti­gung vor, da die Zeit­grenzen von 4 Monaten oder 102 Arbeits­tagen gelten.

Ab dem 1.11.2021 sind wieder die ursprüng­li­chen Zeit­grenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeits­tagen maß­ge­bend. Daher liegt ab diesem Zeit­punkt keine kurz­fris­tige Beschäf­ti­gung mehr vor, son­dern wegen eines monat­li­chen Arbeits­ent­gelts von mehr als 450 € eine ver­si­che­rungs­pflich­tige Beschäf­ti­gung. Der kurz­fristig Beschäf­tigte muss bei der Minijob-Zen­trale abge­meldet und die sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tige Beschäf­ti­gung bei der zustän­digen Kran­ken­kasse ange­meldet werden.