Begriff des Grund­stücks beim Erwerb eines Fami­li­en­heims

Bei der Berech­nung der Erb­schaft­steuer sind sog. Fami­li­en­heime von der Besteue­rung aus­ge­nommen bzw. werden steu­er­re­du­ziert behan­delt. Vor­aus­set­zung ist, dass es sich dabei um ein inlän­di­sches Grund­stück han­delt, wel­ches durch den Erb­lasser selbst genutzt wurde oder dieser aus zwin­genden Gründen an einer Selbst­nut­zung gehin­dert war. Nach dem Erb­an­fall muss dieses Fami­li­en­heim zeitnah durch den ver­blie­benen Ehe­gatten oder die erbenden Kinder zu eigenen Wohn­zwe­cken genutzt werden. Je nachdem wel­ches Fami­li­en­mit­glied Erbe des Gebäudes wird, greift eine voll­stän­dige oder antei­lige Steu­er­be­freiung.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hatte sich mit Urteil vom 23.2.2021 mit dem Begriff des Fami­li­en­heims zu beschäf­tigen. Im ent­schie­denen Fall erbte eine Steu­er­pflich­tige ein bebautes und ein direkt daran angren­zendes unbe­bautes Grund­stück. In dem Gebäude lebte die Erb­las­serin bis zu ihrem Todestag. Die Erbin zog kurz darauf in das Fami­li­en­heim ein. Dem­entspre­chend gab sie in der Erb­schafts­steu­er­erklä­rung beide Grund­stücke als ein Grund­stück an, für wel­ches die begüns­ti­gende Vor­schrift des Fami­li­en­heims gelten. Nach Auf­fas­sung des Finanz­amtes han­delte es sich um 2 getrennt zu beur­tei­lende Grund­stücke, die Befreiung ist nur für das bebaute Grund­stück anwendbar.

So sah das auch der BFH. Vom Finanzamt wurde fest­ge­stellt, dass es sich zivil­recht­lich laut Grund­buch um 2 getrennte Grund­stücke han­delt, obwohl diese direkt anein­an­der­grenzten. Die Steu­er­be­freiung für Fami­li­en­heime gilt aus­schließ­lich für bebaute Grund­stücke. Das Fest­set­zungs­fi­nanzamt für die Erb­schaft­steuer ist an die Wert­fest­stel­lungs­be­scheide gebunden und hat die ermit­telten Werte zu berück­sich­tigen.