Aus­schank von Alkohol als Bewir­tungs­kosten

Zu den Bewir­tungs­kosten gehören Auf­wen­dungen für Speisen und Getränke aus geschäft­li­chen Anlässen. In der Praxis sind Bewir­tungs­kosten nach­zu­weisen. Die Höhe der Kosten, die betrieb­liche Ver­an­las­sung sowie Ort, Zeit­punkt und Angaben zu den Teil­neh­mern sind schrift­lich fest­zu­halten.  

Auf­wen­dungen für die Bewir­tung von Per­sonen aus geschäft­li­chem Anlass dürfen den Gewinn nicht min­dern, soweit sie 70 % der Auf­wen­dungen über­steigen, die nach der all­ge­meinen Ver­kehrs­auf­fas­sung als ange­messen anzu­sehen und deren Höhe und betrieb­liche Ver­an­las­sung nach­ge­wiesen sind.

Das Finanz­ge­richt Mün­chen (FG) musste sich mit Urteil vom 9.3.2021 damit befassen, ob alko­ho­li­sche Getränke als „Bewir­tungs­kosten“ zu erfassen sind. Dem ent­gegen stehen übliche Gesten aus Höf­lich­keit z. B. wenn bei einer Bespre­chung Kaffee und Kekse bereit­ge­stellt werden. Hierbei han­delt es sich nicht um zu kür­zende Bewir­tungs­kosten. Alko­ho­li­sche Getränke fallen nach Auf­fas­sung des FG aber nicht unter den Bereich der gering­fü­gigen Höf­lich­keiten, son­dern sind als Auf­wen­dungen zur Bewir­tung anzu­setzen und unter­liegen damit auch dem Abzugs­rahmen.