Nach­weis des Corona-Bonus

Auf­grund der aktu­ellen Situa­tion mit Corona wurden von Seiten des Gesetz­ge­bers neue Mög­lich­keiten geschaffen die Unter­nehmer, aber auch die Ange­stellten finan­ziell zu unter­stützen. In dem Zeit­raum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 haben Arbeit­geber die Option, jedem ihrer Arbeit­nehmer einen ein­ma­ligen Zuschuss bzw. einen Sach­bezug von bis zu 1.500 € zukommen zu lassen.

Die Zah­lung soll bei den Arbeit­neh­mern die Zusatz­be­las­tung durch Corona mil­dern. Zudem muss erkennbar sein, dass der Zuschuss/​Sachbezug zusätz­lich zum ohnehin gesetz­lich geschul­deten Lohn aus­ge­zahlt wurde.

Das gel­tende Schreiben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­riums wurde in dieser Hin­sicht noch­mals aktua­li­siert. Erfor­der­lich für die Vor­aus­set­zungen sind ent­weder ver­trag­liche Ver­ein­ba­rungen oder erkenn­bare andere Ver­ein­ba­rungen oder Erklä­rungen. Dazu gehören z. B.  Tarif­ver­träge, geson­derte Betriebs­ver­ein­ba­rungen, indi­vi­du­elle Lohn­ab­rech­nungen oder Über­wei­sungs­be­lege mit entsprech¬endem Aus­weis über die Zah­lung. Arbeit­geber erhalten so neue Mög­lich­keiten den Corona-Bonus ord­nungs­gemäß nach­zu­weisen.