Bezugs­kreis von steu­er­li­chen Erleich­te­rungen für Helfer in Impf­zen­tren erwei­tert

Die Finanz­mi­nis­te­rien von Bund und Län­dern einigten sich im Februar 2021 auf eine steu­er­liche Ent­las­tung der frei­wil­ligen Hel­fe­rinnen und Helfer in Impf­zen­tren. Von diesen Erleich­te­rungen pro­fi­tieren nun auch Beschäf­tigte in Impf­zen­tren, die von einem pri­vaten Dienst­leister betrieben werden oder die in den Zen­tralen Impf­zen­tren und den Kreis­impf­zen­tren über einen pri­vaten Per­so­nal­dienst­leister ange­stellt sind. Sie können nun eben­falls die sog. Übungs­leiter- oder die Ehren­amts­pau­schale in Anspruch nehmen. Damit gelten Ver­gü­tungen für bestimmte Tätig­keiten bis zu einem fest­ge­legten Betrag als steu­er­frei.

Bund und Länder ver­stän­digten sich nach einem Vor­stoß des baden-würt­tem­ber­gi­schen Finanz­mi­nis­te­riums darauf, dass aus­nahms­weise eine Gleich­be­hand­lung aller frei­wil­ligen Helfer für die Zeit­räume 2020 und 2021 unab­hängig von der Struktur des Impf­zen­trums erfolgen soll. Die jähr­liche Übungs­leiter- und die Ehren­amts­pau­schale kann nor­ma­ler­weise ledig­lich gewährt werden, wenn die frei­willig Tätigen über einen gemein­nüt­zigen oder öffent­li­chen Arbeit­geber ange­stellt sind.

Mit der Gleich­stel­lung gilt für jene die direkt an der Imp­fung betei­ligt sind, die Übungs­lei­ter­pau­schale (2020: bis zu 2.400 € /​ 2021: bis zu 3.000 €). Die Hel­fe­rinnen und Helfer in der Ver­wal­tung und der Orga­ni­sa­tion von Impf­zen­tren können die Ehren­amts­pau­schale (2020: bis zu 720 € /​ 2021: bis zu 840 €) in Anspruch nehmen.