Opti­ons­mög­lich­keit zur Kör­per­schaft­steuer wird ein­ge­führt

Das Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Kör­per­schaft­steu­er­rechts, dem der Bun­desrat am 25.6.2021 zuge­stimmt hat, gibt allen Per­so­nen­han­dels- und Part­ner­schafts­ge­sell­schaften ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2022 die Mög­lich­keit, auf Antrag wie eine Kör­per­schaft besteuert zu werden. Die zivil­recht­liche Haf­tung der Gesell­schafter für die geschul­dete Kör­per­schaft- und Gewer­be­steuer bleibt hin­gegen bestehen.

Durch den Wechsel des sog. Besteue­rungs­re­gimes erfolgt eine Gleich­stel­lung mit einer Kapi­tal­ge­sell­schaft für die Einkommen‑, Kör­per­schaft- und Gewer­be­steuer. Die Gleich­stel­lung gilt dabei auch für ver­fah­rens­recht­liche Fragen. Auf die Erb­schaft- und die Grund­er­werb­steuer hat der Wechsel hin­gegen kei­nerlei Ein­fluss. Da sich der Besteue­rungs­wechsel auch auf die Besteue­rung der Gesell­schafter aus­wirkt, ist ein mehr­heit­li­cher Gesell­schaf­ter­be­schluss erfor­der­lich. Dieser bedarf min­des­tens 75 % der abge­ge­benen Stimmen. Es emp­fiehlt sich, diese Rege­lung in die bestehenden Gesell­schafts­ver­träge auf­zu­nehmen, da andern­falls eine Zustim­mung durch alle Gesell­schafter von Nöten ist.

Der Antrag auf den Besteue­rungs­wechsel muss spä­tes­tens einen Monat vor Beginn des Wirt­schafts­jahres beim zustän­digen Finanzamt gestellt werden, ab dem die geän­derte Besteue­rung erfolgen soll. For­mell lässt sich der Besteue­rungs­wechsel bereits im Jahr 2021 bean­tragen. Der Antrag ist nicht zustim­mungs­be­dürftig. Die Finanz­ver­wal­tung kann somit einen Wechsel nicht ablehnen. Der Besteue­rungs­wechsel ist unwi­der­ruf­lich. Es gibt aller­dings eine sog. Rück­op­tion, mit der zur Besteue­rung als Per­so­nen­ge­sell­schaft zurück­ge­kehrt werden kann.