Reform des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts auf den Weg gebracht

Mit dem Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts, das zur Gänze zum 1.1.2024 in Kraft tritt, werden sich u. a. Grund­lagen für neu zu grün­dende und bereits bestehende Per­so­nen­ge­sell­schaften ändern.

So wird mit der Ein­füh­rung eines sog. Gesell­schafts­re­gis­ters die Trans­pa­renz erhöht und ins­be­son­dere die Ver­tre­tung von Gesell­schaften bür­ger­li­chen Rechts (GbR) ersicht­li­cher. Eine Ein­tra­gung ist nur dann erfor­der­lich, wenn die GbR als Berech­tigte z. B. in das Grund­buch, die Gesell­schaft­er­liste oder das Akti­en­re­gister ein­ge­tragen werden soll. Frei­be­ruf­lern bietet das neue Gesetz zukünftig die Mög­lich­keit, sich in den Rechts­formen der Per­so­nen­ge­sell­schaften, ins­be­son­dere der GmbH & Co. KG, zu eta­blieren.

Das neue Gesetz eröffnet außerdem die Beschluss­an­fech­tung für Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaften, wie sie etwa bei Akti­en­ge­sell­schaften üblich ist. Beschlüsse, die mit schwer­wie­genden Män­geln behaftet sind, können damit als nichtig gelten.

Anmer­kung: Nachdem die Ände­rungen den Rahmen dieses Infor­ma­ti­ons­schrei­bens sprengen würden, emp­fehlen wir Ihnen, sich gezielt beraten zu lassen.