Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft und im Geschäftsleben auch
die Kunden. Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind grundsätzlich
nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt aber dann nicht, wenn die Kosten
pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 € nicht übersteigen. Das
Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand
vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird.
Solche Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden
anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen
Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert
versteuern, würde der Zweck des Geschenks vereitelt. Deshalb ist es dem
Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des
Beschenkten zu übernehmen. Dafür wird die Steuer bei ihm mit einem
Pauschsteuersatz von 30 % erhoben. Durch die Übernahme der Versteuerung
kommt es zu einem sog. „Steuergeschenk”.
Diese Steuer hat der BFH nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge,
dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung teilt. Ein Betriebsausgabenabzug
kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür
anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Damit ist das
Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der
Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.
Anmerkung: Nach dieser Entscheidung des BFH kommt ein Betriebsausgabenabzug
nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende
Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Das Abzugsverbot kommt
demnach auch dann zum Tragen, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe
der Pauschalsteuer überschritten wird. Will der Schenker für den Kunden
auch die Pauschalsteuer von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer übernehmen, darf der Wert des Geschenkes
nicht mehr als 25,21 € betragen.