Bei Prämiensparverträgen handelt es sich um eine langfristige Sparform mit gleichbleibender Sparleistung, aber einem variablen Zinssatz. Je nach Vertragslaufzeit erhalten die Verbraucher neben dem Zins oftmals noch eine zusätzliche Prämie. Die meisten Kreditinstitute verwenden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine sog. „Zinsanpassungsklausel”.
Diese erlaubt es ihnen, über Änderungen bei der Verzinsung unbegrenzt einseitig entscheiden zu können. Eine solche Zinsanpassungsklausel ist jedoch rechtlich unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2004. Wie mit der Klausel in den entsprechenden Verträgen weiter verfahren werden soll, erklärte der BGH allerdings nicht. Nun hat das Oberlandesgericht Dresden (OLG) auf eine entsprechende Musterklage reagiert und Hinweise auf die weitere Verfahrensweise gegeben.
Nach Ansicht des OLG müssen sich die Zinsen an einem angemessenen, langfristigen und öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz orientieren und eine monatliche Anpassung muss möglich sein. Angemessen wäre beispielsweise die 9- bis 10-jährige Zeitreihe der Deutschen Bundesbank.
Bitte beachten Sie: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht empfiehlt Verbrauchern solche Prämiensparverträge überprüfen zulassen. Sie hatte die Kreditinstitute bereits Anfang 2020 aufgefordert auf die betroffenen Kunden zuzugehen, um jeweils eine rechtlich wirksame Lösung zu finden. Betroffene Verbraucher sollten ihre Bank aufsuchen, sich dort die verwendete Klausel erläutern lassen, um anschließend deren Wirksamkeit prüfen zu können. Ggf. ist hier eine rechtliche Beratung sinnvoll.