Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist die Zeit vom Beginn
bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern
sind zusammenzurechnen. Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf
8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert
werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im
Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Bei
dieser Regelung im ArbZG handelt es sich um ein Verbotsgesetz.
Führt der Abschluss eines zweiten Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitgeber
dazu, dass der Arbeitnehmer die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
von 48 Stunden überschreitet, hat dies grundsätzlich die Nichtigkeit
des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags zur Folge, entschieden die Richter
des Landesarbeitsgerichts Nürnberg in ihrem Urteil vom 19.5.2020.
Der Fortbestand des Arbeitsvertrags unter Reduktion der vereinbarten Arbeitszeit
auf das gesetzlich noch zulässige Maß kommt nur in Betracht, wenn
sich insoweit eindeutig ein übereinstimmender hypothetischer Wille beider
Vertragsparteien feststellen lässt.