Über­tra­gung des Frei­be­trags für den Betreu­ungs-/Er­zie­hungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf eines Kindes

Bei der Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steuer wird für jedes zu berück­sich­ti­gende Kind des Steu­er­pflich­tigen (ab 2018) ein Frei­be­trag von 2.394 € für das säch­liche Exis­tenz­mi­nimum des Kindes (Kin­der­frei­be­trag) sowie ein Frei­be­trag von 1.320 € für den Betreu­ungs- und Erzie­hungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf (BEA-Frei­be­trag) des Kindes vom Ein­kommen abge­zogen. Bei Ehe­gatten, die zusammen zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt werden, ver­dop­peln sich die Beträge, wenn das Kind zu beiden Ehe­gatten in einem Kind­schafts­ver­hältnis steht.

Im Schei­dungs­fall wird bei min­der­jäh­rigen Kin­dern der dem Eltern­teil zuste­hende BEA-Frei­be­trag, in dessen Woh­nung das Kind nicht gemeldet ist, auf Antrag des anderen Eltern­teils auf diesen über­tragen. Eine Über­tra­gung scheidet jedoch aus, wenn dieser wider­spro­chen wird, weil der Eltern­teil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kin­der­be­treu­ungs­kosten trägt oder das Kind in einem nicht unwe­sent­li­chen Umfang betreut.

In seiner Ent­schei­dung vom 8.11.2017 legt der Bun­des­fi­nanzhof nun­mehr fest, dass der Über­tra­gung des BEA-Frei­be­trags auf den anderen Eltern­teil regel­mäßig erfolg­reich wider­spro­chen werden kann, wenn er das Kind mit einem zeit­li­chen im Voraus fest­ge­legten Betreu­ungs­an­teil von jähr­lich durch­schnitt­lich 10 % betreut.

Anmer­kung: Anders als im Schrifttum vor­ge­schlagen, ist inso­weit nicht erst ab einem Betreu­ungs­an­teil von unge­fähr 25 % oder einer Betreuung an durch­schnitt­lich zwei von sieben Tagen in der Woche von einer Betreuung in einem nicht unwe­sent­li­chen Umfang aus­zu­gehen. Das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz for­dert ledig­lich, dass das Kind von dem Eltern­teil, bei dem es nicht gemeldet ist, regel­mäßig in einem „nicht unwe­sent­li­chen” Umfang betreut wird.