Umsatz­steu­er­liche Behand­lung von Auf­wen­dungen für Weih­nachts-/Be­triebs­ver­an­stal­tungen

Die gesetz­li­chen Rege­lungen zu Betriebs­ver­an­stal­tungen, ins­be­son­dere die Erset­zung der ehe­ma­ligen lohn­steu­er­li­chen Frei­grenze durch einen Frei­be­trag, haben nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung grund­sätz­lich keine Aus­wir­kungen auf die umsatz­steu­er­recht­li­chen Rege­lungen.

Ob eine Betriebs­ver­an­stal­tung vor­liegt und wie die Kosten, die auf den ein­zelnen Arbeit­nehmer ent­fallen, zu berechnen sind, bestimmt sich nach den lohn­steu­er­recht­li­chen Grund­sätzen.

  • Von einer über­wie­gend durch das unter­neh­me­ri­sche Inter­esse des Arbeit­ge­bers ver­an­lassten übli­chen Zuwen­dung ist umsatz­steu­er­recht­lich im Regel­fall aus­zu­gehen, wenn der Betrag je Arbeit­nehmer und Betriebs­ver­an­stal­tung 110 € ein­schließ­lich Umsatz­steuer nicht über­schreitet. Der Vor­steu­er­abzug ist in vollem Umfang mög­lich.
  • Über­steigt dagegen der Betrag, der auf den ein­zelnen Arbeit­nehmer ent­fällt, pro Ver­an­stal­tung die Grenze von 110 € ein­schließ­lich Umsatz­steuer, ist von einer über­wie­gend durch den pri­vaten Bedarf des Arbeit­neh­mers ver­an­lassten unent­gelt­li­chen Zuwen­dung aus­zu­gehen. Ein Vor­steu­er­abzug ist (ins­ge­samt) nicht mög­lich.

Anmer­kung: Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium lässt eine Auf­tei­lung der Zuwen­dungen im Rahmen von Betriebs­ver­an­stal­tungen in zum Teil unter­neh­me­risch und zum Teil privat ver­an­lasst nicht zu. Diese nega­tive Sicht­weise des Minis­te­riums ist jedoch gericht­lich noch nicht über­prüft.