Weih­nachts­feier; Auf­tei­lung der Kosten bei Absagen von Mit­ar­bei­tern

Zuwen­dungen für Betriebs­ver­an­stal­tungen wie „Weih­nachts­feiern” bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von 110 € steu­er­frei, auch wenn der Betrag pro Ver­an­stal­tung und Arbeit­nehmer über­schritten wird. Nur der über­schrit­tene Betrag ist dann steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig.

Zu den Zuwen­dungen gehören alle Auf­wen­dungen des Arbeit­ge­bers ein­schließ­lich Umsatz­steuer unab­hängig davon, ob sie ein­zelnen Arbeit­neh­mern indi­vi­duell zure­chenbar sind oder ob es sich um den rech­ne­ri­schen Anteil an den Kosten der Betriebs­ver­an­stal­tung han­delt, die der Arbeit­geber gegen­über Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebs­ver­an­stal­tung auf­wendet.

Bei­spiel: Die Auf­wen­dungen für eine Betriebs­ver­an­stal­tung betragen 10.000 €. Der Teil­neh­mer­kreis setzt sich aus 75 Arbeit­neh­mern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Auf­wen­dungen sind auf 100 Per­sonen zu ver­teilen, sodass auf jede Person ein geld­werter Vor­teil von 100 € ent­fällt.

Sodann ist der auf die Begleit­person ent­fal­lende geld­werte Vor­teil dem jewei­ligen Arbeit­nehmer zuzu­rechnen. 50 Arbeit­nehmer haben somit einen geld­werten Vor­teil von 100 €, der den Frei­be­trag von 110 € nicht über­steigt und daher nicht steu­er­pflichtig ist. Bei 25 Arbeit­neh­mern beträgt der geld­werte Vor­teil 200 €. Nach Abzug des Frei­be­trags von 110 € ergibt sich für diese Arbeit­nehmer ein steu­er­pflich­tiger geld­werter Vor­teil von jeweils 90 €. Er bleibt dann sozi­al­ver­si­che­rungs­frei, wenn ihn der Arbeit­geber mit 25 % pau­schal besteuert.

Unge­klärt war in diesem Zusam­men­hang, wie mit Absagen von Kol­legen zu ver­fahren ist, die an der Feier nicht teil­nehmen konnten, für die die Kosten aber den­noch ange­fallen sind. Dazu äußert sich das Finanz­ge­richt Köln (FG) in seiner Ent­schei­dung vom 27.6.2018 zugunsten der Steu­er­pflich­tigen. Danach gehen Absagen von Kol­legen anläss­lich einer Betriebs­ver­an­stal­tung nicht zulasten der tat­säch­lich Fei­ernden.

Im ent­schie­denen Fall sagten von den ursprüng­lich ange­mel­deten 27 Arbeit­neh­mern zwei kurz­fristig die Fei­er­lich­keiten ab, ohne dass dies zu einer Redu­zie­rung der bereits ver­an­schlagten Kosten durch den Ver­an­stalter führte. Nach der Urteils­be­grün­dung ist es nicht nach­voll­ziehbar, wes­halb den Fei­ernden die ver­geb­li­chen Auf­wen­dungen des Arbeit­ge­bers für sog. „No-Shows” zuzu­rechnen sind.

Anmer­kung: Mit seinem Urteil stellte sich das FG aus­drück­lich gegen eine bun­des­ein­heit­liche Anwei­sung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­riums. Das Finanzamt hat die zuge­las­sene Revi­sion beim Bun­des­fi­nanzhof in Mün­chen ein­ge­legt, die unter dem Akten­zei­chen VI R 31/​18 geführt wird. Inso­fern ist dieser Sach­ver­halt noch nicht end­gültig geklärt. Betrof­fene Fälle sollten daher offen­ge­halten werden.

Bitte beachten Sie: Eine begüns­tigte Betriebs­ver­an­stal­tung liegt nur dann vor, wenn sie allen Ange­hö­rigen des Betriebs oder eines Betriebs­teils grund­sätz­lich offen­steht. Eine Betriebs­ver­an­stal­tung wird als „üblich” ein­ge­stuft, wenn nicht mehr als zwei Ver­an­stal­tungen jähr­lich durch­ge­führt werden. Auf die Dauer der ein­zelnen Ver­an­stal­tung kommt es nicht an. Dem­nach können auch mehr­tä­gige Betriebs­ver­an­stal­tungen begüns­tigt sein.