Unbe­legte Bröt­chen mit einem Heiß­ge­tränk sind steu­er­freie Auf­merk­sam­keiten

Erhalten Arbeit­nehmer unent­gelt­liche oder ver­bil­ligte Speisen und Getränke durch den Arbeit­geber, kann dies zu steu­er­pflich­tigem Arbeits­lohn führen. Arbeits­lohn liegt nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs in seiner Ent­schei­dung vom 3.7.2019 grund­sätz­lich aber nur vor, wenn der Arbeit­geber dem Arbeit­nehmer eine „Mahl­zeit”, wie ein Früh­stück, Mit­tag­essen oder Abend­essen, unent­gelt­lich oder ver­bil­ligt zur Ver­fü­gung stellt.

Im ent­schie­denen Fall stellte ein Arbeit­geber seinen Arbeit­neh­mern unbe­legte Bröt­chen und Rosi­nen­brot nebst Heiß­ge­tränken zum sofor­tigen Ver­zehr im Betrieb kos­tenlos bereit. Das Finanzamt sah dies als ein Früh­stück an, das mit den amt­li­chen Sach­be­zugs­werten zu ver­steuern ist.

Das sah der BFH jedoch anders. Nach seiner Auf­fas­sung han­delt es sich in einem sol­chen Fall um nicht steu­er­bare Auf­merk­sam­keiten. Unbe­legte Bröt­chen sind auch in Kom­bi­na­tion mit einem Heiß­ge­tränk noch kein „Früh­stück”. Selbst für ein ein­fa­ches Früh­stück muss wenigs­tens noch ein Auf­strich oder ein Belag hin­zu­kommen. Die Über­las­sung der Back­waren nebst Heiß­ge­tränken dient ledig­lich der Aus­ge­stal­tung des Arbeits­platzes und der Schaf­fung güns­tiger betrieb­li­cher Arbeits­be­din­gungen und ist somit steu­er­frei.