Unent­gelt­liche Über­las­sung von Wohn­raum kann zu pri­vatem Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft führen

Pri­vate Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfte sind durch den Ver­äu­ßerer im Rahmen der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung zu ver­steuern. Diese Geschäfte ent­stehen, wenn ein Objekt erst gekauft und ver­mietet wird und anschlie­ßend inner­halb von zehn Jahren nach dem Anschaf­fungs­zeit­punkt wieder ver­äu­ßert wird.

Bei einem Ver­kauf des Objekts inner­halb von zehn Jahren nach Anschaf­fung ent­steht aller­dings keine Steu­er­pflicht, wenn dieses im Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung oder Fer­tig­stel­lung und Ver­äu­ße­rung aus­schließ­lich zu eigenen Wohn­zwe­cken (1. Alter­na­tive) oder im Jahr der Ver­äu­ße­rung und in den beiden vor­an­ge­gan­genen Jahren zu eigenen Wohn­zwe­cken (2. Alter­na­tive) genutzt wurde.

Ein Ehe­paar erwarb ein bebautes Objekt und über­ließ dieses ihren drei Kin­dern, die dort wäh­rend ihrer Stu­di­en­zeit lebten. Nachdem die Kinder ihr Stu­dium beendet hatten, wurde das Objekt wieder ver­äu­ßert. Ein steu­er­pflich­tiger Ver­äu­ße­rungs­ge­winn wurde nicht ange­geben, da die Steu­er­pflich­tigen der Auf­fas­sung waren, dass die Befrei­ungs­vor­schrift greifen würde. Eine Eigen­nut­zung würde auch dann vor­liegen, wenn ein Kind, für das der Steu­er­pflich­tige einen Anspruch auf Kin­der­geld hat, in dem Objekt wohnt.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ent­schied jedoch, dass eine Woh­nung, die der Steu­er­pflich­tige unent­gelt­lich an (leib­liche) Kinder über­lässt, die im maß­geb­li­chen Zeit­raum der zehn Jahre keinen Anspruch (mehr) auf Kin­der­geld haben, die Woh­nung nicht zu „eigenen Wohn­zwe­cken“ genutzt wird. Der Kin­der­geld­an­spruch lief in diesem Fall wäh­rend des Stu­diums aus. Damit ist laut BFH eine Über­las­sung an Dritte gegeben, die steu­er­lich nicht begüns­tigt wird. Es ist damit von einer steu­er­pflich­tigen Ver­äu­ße­rung aus­zu­gehen.