Wider­rufs­be­leh­rung erfor­dert aus­rei­chende Les­bar­keit

Hin­rei­chende druck­tech­ni­sche Her­vor­he­bungen der Wider­spruchs­be­leh­rung zu einem Lebens­ver­si­che­rungs­ver­trag for­dert aus­rei­chende Les­bar­keit und setzt die Benut­zung einer hin­rei­chend großen Schrift sowie Schriftart voraus. Außerdem muss die Beleh­rung zumin­dest durch die Druck­technik bzw. ‑art so stark her­vor­ge­hoben werden, dass sie dem Ver­si­che­rungs­nehmer beim Durch­blät­tern der über­sandten Unter­lagen nicht ent­gehen kann, selbst wenn er nicht aktiv und bewusst nach einer Wider­spruchs­mög­lich­keit sucht. Zu dieser Ent­schei­dung kam das Ober­lan­des­ge­richt Dresden in seinem Beschluss v. 28.4.2022.