Rechts-vor-links-Rege­lung nicht auf öffent­li­chen Park­plätzen

Nach der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung hat an Kreu­zungen und Ein­mün­dungen der­je­nige die Vor­fahrt, der von rechts kommt, außer wenn die Vor­fahrt durch Ver­kehrs­zei­chen beson­ders gere­gelt ist oder für Fahr­zeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. Es muss sich also bei den auf­ein­an­der­sto­ßenden Fahr­bahnen um Straßen han­deln.

Ein Park­platz ist dagegen – als Ganzes betrachtet – keine Straße, son­dern eine Ver­kehrs­fläche, die – vor­be­halt­lich spe­zi­fi­scher Rege­lungen durch den Eigen­tümer oder Betreiber – grund­sätz­lich in jeder Rich­tung befahren werden darf. Park­flä­chen­mar­kie­rungen, die den Platz in Park­plätze und Fahr­spuren auf­teilen, ändern für sich genommen daran nichts, sodass durch solche Mar­kie­rungen ent­ste­hende Fahr­bahnen – wie allein durch die tat­säch­liche Anord­nung der geparkten Fahr­zeuge gebil­deten Gassen – kein Stra­ßen­cha­rakter zukommt.

So ent­schied der Bun­des­ge­richtshof am 22.11.2022, dass die o. g. Vor­fahrts­regel („rechts vor links“) auf öffent­li­chen Park­plätzen ohne aus­drück­liche Vor­fahrts­re­ge­lung keine Anwen­dung findet, soweit den dort vor­han­denen Fahr­spuren kein ein­deu­tiger Stra­ßen­cha­rakter zukommt.