Miet­preis­bremse greift nicht bei lau­fenden Miet­ver­hält­nissen

In der Regel kommt eine Ver­ein­ba­rung über die Erhö­hung der Miete auf die neue Miet­höhe durch die Zustim­mung eines Mie­ters zu einem Miet­erhö­hungs­ver­langen des Ver­mie­ters zustande. Diese stellt den Rechts­grund für die dar­aufhin erbrachten erhöhten Miet­zah­lungen dar.

Die Rege­lungen über die Miet­höhe bei Miet­be­ginn in Gebieten mit ange­spannten Woh­nungs­märkten (sog. Miet­preis­bremse) finden auf eine Miet­erhö­hungs­ver­ein­ba­rung wäh­rend eines lau­fenden Miet­ver­hält­nisses keine Anwen­dung.