Fik­tiver Scha­dens­er­satz bei unter­las­sener Schön­heits­re­pa­ratur nach beende-tem Miet­ver­hältnis

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) ent­schie­denen Fall war ein Mieter nach dem Miet­ver­trag zur Durch­füh­rung von Schön­heits­re­pa­ra­turen ver­pflichtet. Nach Been­di­gung des Miet­ver­hält­nisses ver­langte der Ver­mieter von seinem Mieter Scha­dens­er­satz wegen nicht durch­ge­führter Schön­heits­re­pa­ra­turen. Diesen berech­nete er auf Grund­lage eines Kos­ten­vor­anschlags. Der Mieter war jedoch der Auf­fas­sung, dass der Ver­mieter keine fik­tive Höhe als Scha­dens­er­satz ver­langen kann.

Nach stän­diger Recht­spre­chung des BGH können Ansprüche auf Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung im Miet­recht auch mit den für die Instand­set­zung oder ‑hal­tung der Miet­sache erfor­der­li­chen, aber (noch) nicht auf­ge­wen­deten („fik­tiven“) Kosten bemessen werden.

Im lau­fenden Miet­ver­hältnis kann der Ver­mieter vom Mieter einen Vor­schuss in Höhe der erfor­der­li­chen Reno­vie­rungs­kosten ver­langen, wenn sich der Mieter mit der Durch­füh­rung der Schön­heits­re­pa­ra­turen in Verzug befindet. Solche Vor­schuss­an­sprüche bestehen aller­dings nicht mehr nach Ende des Miet­ver­hält­nisses.